Satzung des
Trachten und Volkstänzervereines
„Lustige Steirer – Judenburg“
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führte den Namen : Trachten und Volkstänzerverein „Lustige Steirer -Judenburg“ ,er hat seinen Sitz in Judenburg.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die Erhaltung der Volkstracht alter Sitten und Gebräuche , in den Österreichischen Alpenländern, weiters den Volkstanz, Gesang und Musik, gibt gesellige Zusammenkünfte und Aufführungen unter den Mitgliedern und deren interessierten Bevölkerung und hat im Gebäude des Jugendgästehauses , ein Vereinsheim geschaffen, wofür wir der Stadtgemeinde ,Miete und Erhaltungskosten zu zahlen verpflichtet sind.
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen des Vereines dürfen nur zu dem in Abs. 1 angeführten Zweck verwendet werden.
§ 3 Mittel und Erreichung dieses Vereinszweckes
Der Zweck wird erreicht durch gesellige Unterhaltung , wie Ausflüge, Tänze, Plattler und Volksfeste, wobei der steirische Charakter der Veranstaltung zum Ausdruck kommen soll. Die Abhaltung von Proben und Tanzkursen, in welche den Mitgliedern , sowie auch Kindern , insbesonders die Steirertänze , sowie auch der Österreichischen Bundesländer gelernt werden sollen, dienen zu Auf-
führungen bei verschiedenen Veranstaltungen.
§ 4 Einkünfte des Vereines
Durch Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse der Veranstaltungen, freiwilliger Spenden und allenfalls durch Vermächtnisse.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ausübende , unterstützende und Ehrenmitglieder.
Ausübende Mitglieder sind jene , die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche , die den Verein durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen , die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden . Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie auch juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme der ausübenden oder unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen auch verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt durch Streichung und durch Ausschluß. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen , wenn dieses trotz zwei-maliger Mahnung , mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das ausgestrichene oder ausgetretene Mitglied verliert alle Vereinsrechte , dagegen
bleibt aber die Verpflichtung zur Bezahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber ,aufrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ausübenden und den Ehrenmitgliedern zu.
Die ausübenden , aktiven Mitglieder sind verpflichtet , bei allen Veranstaltungen des Vereines anwesend zu sein , mitzuwirken und schließlich alle Bestrebungen , die dem Vereinszweck nützen, zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge , die in der Generalversammlung beschlossenen Höhe , verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind : die Generalversammlung , der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu , die nicht durch die Stauten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme , Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 12 Die Rechnungsprüfer
§ 13 Das Schiedsgericht
§ 14 Auflösung des Vereines