Die Statuten

Satzung des

 

Trachten und Volkstänzervereines

„Lustige Steirer – Judenburg“

 

§ 1   Name und Sitz des Vereines

Der Verein führte den Namen : Trachten und Volkstänzerverein „Lustige Steirer -Judenburg“ ,er hat seinen Sitz in Judenburg.

 

§ 2   Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die Erhaltung der Volkstracht alter Sitten und Gebräuche , in den Österreichischen Alpenländern, weiters den Volkstanz, Gesang und Musik, gibt gesellige Zusammenkünfte und Aufführungen unter den Mitgliedern und deren interessierten Bevölkerung und hat im Gebäude des Jugendgästehauses , ein Vereinsheim geschaffen, wofür wir der Stadtgemeinde ,Miete und Erhaltungskosten zu zahlen verpflichtet sind.

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen des Vereines dürfen nur zu dem in Abs. 1 angeführten Zweck verwendet werden.

 

§ 3   Mittel und Erreichung dieses Vereinszweckes

Der Zweck wird erreicht durch gesellige Unterhaltung , wie Ausflüge, Tänze, Plattler und Volksfeste, wobei der steirische Charakter der Veranstaltung zum Ausdruck kommen soll. Die Abhaltung von Proben und Tanzkursen, in welche den Mitgliedern , sowie auch Kindern , insbesonders die Steirertänze , sowie auch der Österreichischen Bundesländer gelernt werden sollen, dienen zu Auf-

führungen bei verschiedenen Veranstaltungen.

 

§ 4   Einkünfte des Vereines

Durch Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse der Veranstaltungen, freiwilliger Spenden und allenfalls durch Vermächtnisse.

 

§ 5   Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ausübende , unterstützende und Ehrenmitglieder.

Ausübende Mitglieder sind jene , die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche , die den Verein durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen , die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden . Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie auch juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme der ausübenden oder unterstützenden Mitglieder entscheidet der  Vereinsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen auch verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 6   Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt durch Streichung und durch Ausschluß. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen , wenn dieses trotz zwei-maliger Mahnung , mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das ausgestrichene oder ausgetretene Mitglied verliert alle Vereinsrechte , dagegen

bleibt aber die Verpflichtung zur Bezahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber ,aufrecht.

 

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ausübenden und den Ehrenmitgliedern zu.

Die ausübenden , aktiven Mitglieder sind verpflichtet , bei allen Veranstaltungen des Vereines anwesend zu sein , mitzuwirken und schließlich alle Bestrebungen , die dem Vereinszweck nützen, zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge , die in der Generalversammlung beschlossenen Höhe , verpflichtet.

 

§ 8   Vereinsorgane

Organe des Vereines sind : die Generalversammlung , der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus : dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem Vortänzer , dem Jugendleiter und einem Beirat.
  2. Der Vorstand , der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene       Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig ,wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand ,im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 10   Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu , die nicht durch die Stauten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a)      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b)     Vorbereitung der Generalversammlung

c)      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen

d)     Verwaltung des Vereinsvermögens

e)      Aufnahme , Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern

 

§ 11   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines , insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt , auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen , diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines , insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 12   Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 13   Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ausübenden Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagene das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14   Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das , nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Wenn im Zeitraum von 3 Jahren in Judenburg kein Trachten und Volkstänzerverein gegründet wird , der das Inventar und Vermögen voll und ganz verwenden kann, so bleibt das Inventar samt Vermögen für Wohltätigkeitszwecke der Stadtgemeinde Judenburg.

Wo Traditionen gepflegt und

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